BU nach Psychotherapie: Wann du wieder versicherbar bist
Kurzantwort
Nach einer abgeschlossenen Psychotherapie ist BU-Schutz wieder erreichbar, meist allerdings erst nach einem beschwerdefreien Abstand von mehreren Jahren. Wie lang der sein muss, hängt von Diagnose, Dauer und Versicherer ab. Statt der früher üblichen Zurückstellung bieten viele Versicherer inzwischen eine Annahme mit Ausschluss psychischer Erkrankungen an, häufig der bessere Weg. Was bei dir konkret möglich ist, zeigt nur eine anonyme Risikovoranfrage.
Warum die Psyche für Versicherer das sensibelste Feld ist
Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit. Zugleich sind sie für Versicherer schwer kalkulierbar, weil Verlauf und Rückfallrisiko individuell stark streuen. Kaum ein Thema lässt die Risikoprüfung deshalb so genau hinschauen wie Einträge zur Psyche. Nicht aus Prinzip. Aus Statistik.
Das heißt aber nicht, dass eine Therapie in der Vorgeschichte das Aus bedeutet. Es heißt: Zeitpunkt und Aufbereitung entscheiden.
Was Versicherer abfragen
Die Gesundheitsfragen erfassen Krankheiten, Störungen und Beschwerden der Psyche. Üblich sind Zeiträume von mehreren Jahren für ambulante Behandlungen, länger für stationäre Aufenthalte. Gefragt wird nach Beratungen und Behandlungen, oft ausdrücklich auch bei Psychotherapeuten und psychologischen Beratungsstellen. Nach § 19 VVG musst du diese Fragen vollständig beantworten, aber nur für den abgefragten Zeitraum. Eine Therapie, die vollständig außerhalb liegt, gehört nicht in den Antrag.
Zwei Feinheiten lohnen den Blick. Die Abfragezeiträume unterscheiden sich zwischen den Versicherern erheblich; einzelne Anbieter fragen psychische Behandlungen nur für die letzten drei Jahre ab, andere für zehn. Schon die Wahl des Versicherers kann also darüber entscheiden, ob eine zurückliegende Therapie überhaupt angabepflichtig ist. Und der Wortlaut zählt. Ein Gespräch, in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass keine Erkrankung vorliegt, ist etwas anderes als eine Behandlung. Solche Abgrenzungen trifft man aber besser nicht nach Gefühl, sondern anhand der konkreten Frage, im Zweifel mit fachlicher Begleitung.
Der Abstand entscheidet: Ausschluss schlägt Zurückstellung
Nach meiner Erfahrung lassen sich drei Situationen unterscheiden. Während einer laufenden Therapie stellen Versicherer einen Antrag in aller Regel zurück. Das ist kein endgültiges Nein, eher ein „später wieder vorlegen“. In den ersten Jahren nach Abschluss hängt das Ergebnis stark von Diagnose und Verlauf ab; eine zeitlich begrenzte Anpassungsstörung nach einem Lebensereignis wird anders bewertet als eine wiederkehrende Depression. Und mit wachsendem beschwerdefreiem Abstand steigen die Chancen deutlich, bis hin zur Normalannahme.
Eine Entwicklung der letzten Jahre ist dabei wichtig. Sehr häufig bieten Versicherer heute statt der Zurückstellung eine Annahme mit Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen an. Klingt zunächst nach dem schlechteren Ergebnis. Ist es meist nicht. Die Zurückstellung ist eher ein Notnagel: Du bleibst ungeschützt, und kommt in der Wartezeit eine neue gesundheitliche Diagnose dazu, verschlechtert sie deine Ausgangslage für den nächsten Anlauf. Der Ausschluss dagegen sichert dich sofort gegen alles außerhalb der Psyche ab. Unfälle, Krebs, Herz-Kreislauf, der gesamte Bewegungsapparat, alles versichert, und dein übriger Gesundheitszustand ist eingefroren. Bei weichen Ausschlussklauseln kannst du später sogar prüfen lassen, ob die Klausel nach weiteren beschwerdefreien Jahren entfällt.
Genau wegen dieser Spannbreite gehört der Einzelfall geprüft, bevor irgendwo ein Antrag gestellt wird. Die Annahmepraxis unterscheidet sich hier von Versicherer zu Versicherer erheblich.
Warum du hier nichts verschweigen solltest
Psychotherapie ist dokumentiert. Bei Behandlern, bei der Krankenversicherung, in Abrechnungen. Im Leistungsfall darf der Versicherer mit deiner Einwilligung nach § 213 VVG genau dort nachfragen, und verweigerst du die Einwilligung, kann er die Leistungsprüfung nicht abschließen. Eine verschwiegene Therapie fliegt also mit hoher Wahrscheinlichkeit genau dann auf, wenn es um deine Rente geht. Der ehrliche Weg ist nicht nur rechtlich geboten. Er ist auch strategisch der bessere: richtig aufbereitet und zum richtigen Zeitpunkt gestellt, führt er regelmäßig zu einem tragfähigen Ergebnis.
Worauf du beim Tarif besonders achten solltest
Zwei Bedingungsdetails wiegen bei psychischen Erkrankungen schwerer als anderswo. Da ist zum einen die Meldefrist. Die Einsicht, dass es wirklich nicht mehr geht, kommt bei psychischen Verläufen oft spät. Gute Tarife verzichten auf Meldefristen und zahlen unbegrenzt rückwirkend, damit eine späte Meldung keine Rente kostet. Zum anderen die AU-Klausel: Sie zahlt schon bei sechs Monaten Krankschreibung. Und Krankschreibungen einzureichen ist in einer akuten Krise leistbar, ein vollständiger BU-Antrag oft nicht. Moderne AU-Klauseln leisten dabei, ohne dass parallel ein BU-Antrag gestellt werden muss (mehr dazu im Glossar unter AU-Klausel).
Der Weg zum Schutz nach der Therapie
Die sinnvolle Reihenfolge: Abstand realistisch einschätzen, Unterlagen aufbereiten, also Diagnose, Behandlungszeitraum, Abschlussbericht und den Verlauf seitdem. Dann über eine anonyme Risikovoranfrage klären, welche Versicherer deinen Fall zu welchen Bedingungen annehmen. So bekommst du belastbare Antworten, ohne dass dein Name fällt. Und ohne dass eine Absage deine späteren Anträge belastet.
Falls die BU derzeit nicht erreichbar ist: Bei einzelnen Grundfähigkeitstarifen entfallen die Fragen nach psychischen Vorerkrankungen ganz, wenn der Psyche-Baustein nicht mitversichert wird. Als Zwischenschritt bis zum neuen BU-Anlauf kann das sinnvoll sein. Mehr dazu auf der Seite Wenn eine BU nicht möglich ist.
Häufige Fragen
Erfährt der Versicherer von meiner Therapie, wenn ich sie nicht angebe?
Beim Antrag zunächst nicht. Im Leistungsfall wird aber geprüft: Mit deiner Einwilligung darf der Versicherer dann nach § 213 VVG Auskünfte bei Ärzten, Therapeuten und Krankenversicherungen einholen, und dort sind Behandlungen dokumentiert. Eine verschwiegene Therapie gefährdet den Schutz also genau in dem Moment, in dem du ihn brauchst.
Zählt eine abgebrochene Therapie auch?
Ja. Gefragt wird nach Behandlungen und Beratungen im Abfragezeitraum, nicht nach deren Erfolg oder Abschluss. Auch wenige Sitzungen oder ein Abbruch gehören in den Antrag, sofern sie im abgefragten Zeitraum liegen. Für die Bewertung zählt dann, wie lange das her ist und wie es dir seitdem geht.