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AU-Klausel

Kurzdefinition

Ein Zusatzbaustein der BU-Versicherung, der bereits bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) eine zeitlich begrenzte Rente zahlt.

Die AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel) ist ein Zusatzbaustein vieler BU-Tarife: Sie zahlt die versicherte Rente schon dann, wenn du über einen längeren Zeitraum — üblicherweise sechs Monate — ununterbrochen krankgeschrieben bist. Der Nachweis ist damit deutlich einfacher als beim BU-Leistungsantrag: Statt Tätigkeitsbeschreibung, Gutachten und 50-Prozent-Prüfung genügen ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit liegt im Maßstab: Arbeitsunfähig ist, wer vorübergehend gar nicht arbeiten kann — Berufsunfähigkeit verlangt eine dauerhafte Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent. Viele schwere Krankheitsverläufe beginnen als lange Krankschreibung, bei der noch offen ist, ob daraus eine Berufsunfähigkeit wird. Genau diese Lücke überbrückt die AU-Klausel: Sie zahlt, während sich klärt, wohin der Verlauf geht. Die AU-Leistung ist dabei immer zeitlich begrenzt — je nach Tarif meist zwischen 18 und 48 Monaten.

Worauf es beim Vergleich ankommt: Ältere Klausel-Generationen verlangen, dass parallel zur AU-Leistung ein vollständiger BU-Antrag gestellt wird — wer das versäumt, riskiert die Leistung. Neuere Klauseln zahlen die AU-Rente unabhängig von einem BU-Antrag. Der Unterschied ist praktisch groß: Gerade bei psychischen Erkrankungen ist das Einreichen von Krankschreibungen leistbar, ein kompletter BU-Antrag in der akuten Phase dagegen oft eine Überforderung.

Ein Beispiel: Eine Projektleiterin fällt mit einer Depression aus und ist durchgehend krankgeschrieben. Mit AU-Klausel fließt nach sechs Monaten die Rente — allein auf Basis der Krankschreibungen. Ob am Ende eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird, kann sie mit fachlicher Begleitung klären, während das Geld bereits kommt, statt in der schwersten Phase zugleich krank und Antragstellerin in einem komplexen Verfahren zu sein.

Trotzdem gilt: Die AU-Klausel ergänzt die BU-Leistung, sie ersetzt sie nicht — und ein BU-Antrag sollte bei absehbar dauerhaften Verläufen parallel vorbereitet werden, damit nach dem Ende der AU-Leistung keine Lücke entsteht.

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