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Sportverletzungen im BU-Antrag: Was musst du angeben, und was nicht?

Maximilian D. Arnschink · Aktualisiert am · 6 Minuten Lesezeit

Kurzantwort

Ausgeheilte Sportverletzungen wie Knochenbrüche, Zerrungen oder Prellungen sind für die BU-Versicherung meist unproblematisch. Angeben musst du sie trotzdem, sofern sie in den Abfragezeitraum der Gesundheitsfragen fallen. Kritischer wird es bei Gelenk- und Bandverletzungen mit Folgen. Ob deine Verletzungshistorie zu Einschränkungen führt, zeigt vorab nur eine anonyme Risikovoranfrage.

Warum Versicherer nach Sportverletzungen fragen

Wie sportlich du bist, interessiert die Risikoprüfung wenig. Was zählt, ist das, was von Verletzungen zurückgeblieben ist. Ein sauber verheilter Bruch erhöht das Risiko einer späteren Berufsunfähigkeit praktisch nicht. Ein instabiles Gelenk oder eine Verletzung mit Dauerfolgen dagegen schon. Deshalb fragen Versicherer nach Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparats, also Knochen, Gelenke, Sehnen, Muskulatur.

Der Abfragezeitraum entscheidet, was in den Antrag gehört

Nach § 19 VVG musst du die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Aber eben nur das, was tatsächlich gefragt ist, im abgefragten Zeitraum. Üblich sind mehrere Jahre für ambulante Behandlungen und längere Zeiträume für stationäre Aufenthalte und Operationen. Die genauen Fristen stehen im jeweiligen Antrag, und sie unterscheiden sich je nach Versicherer.

Daraus folgen zwei einfache Regeln. Was innerhalb des Zeitraums liegt, gehört in den Antrag, auch wenn es dir belanglos erscheint. Was außerhalb liegt und keine Behandlung mehr nach sich zieht, gehört nicht hinein. Übererfüllung ist übrigens kein Sicherheitsplus. Sie erzeugt nur Rückfragen.

Zwei Feinheiten lohnen den Blick. Einige Versicherer bieten für jüngere Antragstellende verkürzte Gesundheitsfragen mit kürzeren Abfragezeiträumen an; dieselbe Verletzung kann beim einen Anbieter angabepflichtig sein und beim anderen nicht. Und für die eigene Erinnerung taugt eine Faustregel: Wo ein Krankenhausaufenthalt, eine Facharztüberweisung, ein verschriebenes Medikament oder eine Krankschreibung im Spiel war, ist von einer Behandlung auszugehen, die du kennst und angeben musst.

Was bei vergessenen Angaben passiert

Stellt der Versicherer im Leistungsfall eine fehlende oder falsche Angabe fest, kann er je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder anpassen. Die Fristen dafür regelt § 21 VVG, bei arglistiger Täuschung sind es bis zu zehn Jahre. Der bittere Klassiker ist die Jahre zurückliegende Behandlung, die im Antrag fehlte. Sie fällt genau dann auf, wenn du die Leistung brauchst. Deshalb prüfe ich vor jedem Antrag den Wortlaut jeder Frage gegen die tatsächliche Behandlungshistorie.

Wie Versicherer typische Sportverletzungen bewerten

Nach meiner Erfahrung lassen sich drei Gruppen unterscheiden. Folgenlos ausgeheilte Verletzungen, also Brüche, Zerrungen, Prellungen, Muskelfaserrisse, führen in aller Regel zur Normalannahme. Genauer geprüft werden Verletzungen an Gelenken und Bändern, etwa ein Kreuzbandriss oder eine Meniskusverletzung. Hier reicht das Spektrum je nach Ausheilung und Beruf von der Normalannahme über eine Ausschlussklausel für das betroffene Gelenk bis zum Zuschlag. Bleiben Dauerfolgen, chronische Instabilität, wiederkehrende Beschwerden oder einliegendes Material mit Komplikationen, braucht der Fall eine sorgfältige Aufbereitung mit ärztlichen Berichten, bevor irgendwo ein Antrag gestellt wird.

Der sichere Weg bei Verletzungshistorie

Umfasst deine Sportgeschichte mehr als ein paar verheilte Blessuren, kommt es auf die Reihenfolge an: erst klären, wie Versicherer deinen Fall bewerten, dann beantragen. Genau das leistet die anonyme Risikovoranfrage. Sie holt verbindliche Einschätzungen ein, ohne dass dein Name fällt. Und ohne dass ein abgelehnter Antrag spätere Anträge belastet.

Häufige Fragen

Muss ich einen Bänderriss angeben, der längst ausgeheilt ist?

Fällt er in den Abfragezeitraum der konkreten Gesundheitsfrage, dann ja, auch ausgeheilt. Schaden tut dir das selten, denn die Angabe eines verheilten Bänderrisses führt kaum je zu Einschränkungen. Das Verschweigen dagegen kann dich im Leistungsfall den ganzen Schutz kosten (§ 19 VVG). Liegt die Verletzung außerhalb des Abfragezeitraums, gehört sie schlicht nicht in den Antrag.

Zählt Physiotherapie als Behandlung, die ich angeben muss?

In der Regel ja. Die meisten Anträge fragen nach Behandlungen und Untersuchungen, ausdrücklich auch bei Physiotherapeuten und anderen nichtärztlichen Behandlern. Entscheidend ist wieder der genaue Wortlaut der Frage und ihr Zeitraum. Im Zweifel gehört die Physiotherapie in den Antrag, mit kurzer Angabe von Grund und Zeitraum.

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