Zum Inhalt springen
Deutsches BU-FachportalBerufsunfähigkeit verstehenRisikovoranfrage

Rücktritt und Anfechtung

Kurzdefinition

Die Rechte des Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht: Er kann sich je nach Verschulden vom Vertrag lösen, im schlimmsten Fall rückwirkend und ohne Leistung.

Rücktritt und Anfechtung sind die schärfsten Folgen einer verletzten Anzeigepflicht, und der Grund, warum vollständige Angaben im Antrag kein Formalismus sind. Die Grundregeln stehen in §§ 19 ff. VVG; die Fristen regelt § 21 VVG.

Vereinfacht gestuft: Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, der Schutz entfällt, im Leistungsfall wird nicht gezahlt. Bei einfacher Fahrlässigkeit kommen mildere Folgen in Betracht, etwa Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsanpassung: Der Vertrag wird so gestellt, wie er bei richtigen Angaben zustande gekommen wäre, zum Beispiel mit Ausschlussklausel oder Zuschlag. Bei arglistiger Täuschung, also dem bewussten Verschweigen, um den Vertrag zu bekommen, kann der Versicherer den Vertrag anfechten; dann gilt er als von Anfang an nichtig.

Die Fristen sind der Punkt, den viele unterschätzen: Die Rechte des Versicherers erlöschen regulär fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz und Arglist erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Wer beim Antrag täuscht, trägt das Risiko also ein Jahrzehnt mit sich, und die Prüfung findet genau dann statt, wenn Leistungen beantragt werden und der Versicherer mit Einwilligung die Behandlungshistorie einsehen darf. Ein sicherer Hafen für Täuschende ist die Frist übrigens nicht: Wer den Leistungsantrag gezielt hinauszögert, bis die zehn Jahre abgelaufen sind, kann den Anspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) trotzdem verlieren, so entschieden vom OLG Braunschweig (Beschluss vom 11.10.2023, 11 U 316/21; die Revision dagegen hat der BGH nicht zugelassen).

Ein Beispiel: Ein Versicherter verschweigt im Antrag eine dokumentierte psychotherapeutische Behandlung. Sieben Jahre später beantragt er BU-Leistungen wegen einer Depression. Der Versicherer rekonstruiert die Historie, stellt die Täuschung fest und ficht den Vertrag an, sämtliche Beiträge waren umsonst, die Rente entfällt, und der gescheiterte Leistungsfall belastet jede künftige Absicherung.

Die Umkehrung gilt aber auch, und sie ist die eigentliche Botschaft: Wer vollständig und richtig angegeben hat, steht im Leistungsfall auf festem Boden. Dem Versicherer stehen Rücktritt und Anfechtung dann schlicht nicht zu, die saubere Selbstauskunft beim Antrag ist die beste Versicherung der Versicherung. Genau deshalb beginnt seriöse BU-Beratung bei der Aufbereitung der Angaben, nicht beim Tarifvergleich.

← Alle Begriffe im Glossar