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Nachprüfungsverfahren

Kurzdefinition

Die spätere Überprüfung einer anerkannten Berufsunfähigkeit durch den Versicherer — mit der Beweislast auf seiner Seite, solange das Anerkenntnis unbefristet war.

Wer eine BU-Rente bewilligt bekommt, behält sie nicht automatisch für immer: Der Versicherer darf im sogenannten Nachprüfungsverfahren später prüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht — etwa weil sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder eine neue, gleichwertige Tätigkeit aufgenommen wurde (siehe konkrete Verweisung).

Der entscheidende Punkt ist die Beweislast. Hat der Versicherer die Leistung unbefristet anerkannt, muss er im Nachprüfungsverfahren beweisen, dass sich der Zustand gegenüber dem Anerkenntnis wesentlich gebessert hat. Das ist eine hohe Hürde — und der Grund, warum ein unbefristetes Anerkenntnis für Versicherte so wertvoll ist.

Ganz anders beim befristeten Anerkenntnis: Erkennt der Versicherer die Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum an, beginnt nach dessen Ablauf die Prüfung von vorn — mit der Beweislast wieder bei der versicherten Person. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Instrument Grenzen gesetzt: Nach § 173 VVG darf ein Anerkenntnis nur einmal befristet werden; Kettenbefristungen, mit denen der Versicherer die Beweislast dauerhaft beim Versicherten parken könnte, sind ausgeschlossen. Sachlich berechtigt kann eine Befristung trotzdem sein — etwa bei Erkrankungen mit gut absehbarer Heilungsperspektive.

Ein Beispiel: Ein Versicherter erhält nach einem schweren Unfall die BU-Rente unbefristet anerkannt. Drei Jahre später verlangt der Versicherer eine Nachuntersuchung und will die Zahlung einstellen. Dafür muss er konkret belegen, dass die gesundheitliche Situation sich gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses wesentlich gebessert hat — bloße Zweifel oder ein einzelnes kurzes Gutachten genügen nicht. Ohne diesen Nachweis läuft die Rente weiter.

Praktisch wichtig: Auch im Nachprüfungsverfahren gelten Mitwirkungspflichten — zumutbare Untersuchungen musst du ermöglichen, zu Operationen kann dich dagegen niemand zwingen. Und wie beim Erstantrag gilt: Wer an diesem Punkt fachliche Unterstützung hinzuzieht, verhandelt nicht allein gegen eine Leistungsabteilung, die dieses Verfahren jeden Tag führt.

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