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Anzeigepflicht

Kurzdefinition

Die gesetzliche Pflicht, vor Vertragsschluss alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (§ 19 VVG).

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 VVG geregelt: Bevor du einen Versicherungsvertrag abschließt, musst du alle Fragen, die der Versicherer in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Bei der BU-Versicherung betrifft das vor allem die Gesundheitsfragen, die Fragen zu Beruf und Einkommen sowie die Fragen zu Hobbys und Sonderrisiken.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden. Erstens: Die Pflicht umfasst nur das, was tatsächlich in Textform gefragt wird. Du musst nichts von dir aus offenbaren, wonach der Versicherer nicht fragt — und nichts angeben, was außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt (siehe Abfragezeitraum). Zweitens: Die Pflicht gilt unabhängig davon, wie unwichtig dir etwas erscheint. Ob eine Angabe risikorelevant ist, entscheidet der Versicherer, nicht dein Bauchgefühl. Drittens: § 19 VVG erfasst die dir bekannten Gefahrumstände — eine Diagnose, die ein Arzt nur zu Abrechnungszwecken notiert hat und von der du nie erfahren hast, kannst du nicht verletzen; deine Kenntnis muss dir der Versicherer im Streitfall nachweisen. Als Anhaltspunkt für Kenntnis gelten dabei greifbare Ereignisse: Krankenhausaufenthalte, verschriebene Medikamente, Facharztüberweisungen, Krankschreibungen.

Die Folgen einer verletzten Anzeigepflicht zeigen sich fast immer erst im Leistungsfall — also dann, wenn es um deine Rente geht. Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, anpassen oder bei arglistiger Täuschung anfechten (siehe Rücktritt und Anfechtung). Der Vertrag, in den du Jahre lang Beiträge gezahlt hast, kann sich dann als wertlos herausstellen.

Ein Beispiel: Ein Antragsteller vergisst, eine drei Jahre zurückliegende Behandlungsserie beim Orthopäden anzugeben — sie erschien ihm belanglos, die Rückenschmerzen waren längst weg. Jahre später beantragt er BU-Leistungen wegen eines Bandscheibenvorfalls. Der Versicherer prüft die Krankenakte, findet die Behandlungen und beruft sich auf die verletzte Anzeigepflicht. Ob er damit durchkommt, hängt vom Einzelfall ab — aber der Streit, das Risiko und die monatelange Hängepartie wären mit einer vollständigen Angabe von Anfang an vermeidbar gewesen.

Praktisch heißt das: Vor dem Antrag lohnt es sich, die eigene Behandlungshistorie sauber zu rekonstruieren — im Zweifel mit der Patientenquittung der Krankenkasse oder der Dokumentation der Ärzte — und jede Frage exakt gegen diese Historie zu beantworten. Und für später gilt das Konsistenzgebot: Die Beschwerden beim Antrag nicht kleiner machen und im Leistungsfall nicht größer — Widersprüche zwischen beiden Darstellungen sind ein klassischer Angriffspunkt der Leistungsprüfung. Genau diese Aufbereitung ist ein Kernstück seriöser BU-Beratung.

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